Satzung

Vereinssatzung des Vereines Wählergruppe Initiative für Altendiez e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Wählergruppe Initiative für Altendiez mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Altendiez/Lahn. Der Verein soll  in das Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen werden. Der Verein führt die Kurzbezeichnung IfA.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene, in der Orts-Gemeinde Altendiez, insbesondere soll bei jugendlichen Mitbürgern/Innen Interesse an der Kommunalpolitik und die Vorbereitung an deren Mitwirkung geweckt werden.  
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind die Aufarbeitung kommunalpolitischer Themen und Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte, die Informationen hierüber und deren Umsetzung, insbesondere auch durch die Teilnahme an den Wahlen zu kommunalen Gremien, insb. Kommunalwahlen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wähler-Vereinigungen “ nach § 34g der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle interessierten Einwohner und Einwohnerinnen der Orts-Gemeinde  Altendiez werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen.
Über den  Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des/r gesetzlichen Vertreters/In.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, z.B. wegen schwerem Verstoß gegen Vereinsinteressen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag für das erste Jahr des Bestehens bis zur Mitgliederversammlung beträgt 10.-€.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden/e, dem/der
2. Vorsitzenden/e, dem/der Schatzmeister/In, dem/der  Schriftführer/In und dem/der Beisitzer/In.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per e-mail einberufen werden.
Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Quartal eines jeden Jahres.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat durch entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen, die auf aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich  in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Vorstehende Satzung wurde am 23. Mai 2018 errichtet.

Stand der Vereinssatzung: 18. Januar  2019

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